Führerschein-Ausbildung

Fahrberechtigung 

Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger nach § 14 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) im Katastrophenschutz mitwirkender Einheiten und Einrichtungen, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, berechtigt.

Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person nach einer Einweisung in einer Abschlussfahrt von mindestens 45 Minuten Dauer (praktische Prüfung) die Befähigung nachgewiesen hat, Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t sicher zu führen.

Über die Befähigung stellt die Person, die die Abschlussfahrt abnimmt, eine Bescheinigung aus.

Dies gilt entsprechend auch für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 7,5 t nicht übersteigt.


Führerscheinausbildung 4,75 to.

Voraussetzung für die Unterweisung:
Die Kameraden müssen mindestens 2 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B sein
Die Kameraden müssen mindestens 2 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse BF17 sein


Führerscheinausbildung 7.49 to.

Voraussetzung für die Unterweisung:
Die Kameraden müssen mindestens 2 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B sein
Die Kameraden müssen mindestens 2 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse BF17 sein