Kettensägen-Ausbildung

Information zu den „neuen“ Modulen A, B, C, D der DGUV (seit Mai 2014)
Nach Paragraph 7 DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention dürfen Feuerwehrangehörige mit Motorsägearbeiten nur dann beschäftigt werden, wenn sie in der Lage sind, diese ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen. Das setzt unter anderem eine qualifizierte Ausbildung an der Motorsäge voraus.
Für Motorsägearbeiten zur Gefahrenabwehr am liegenden Holz, waren bis zum 1.5.2014 die Module 1 und 2 der GUV-Informationen Ausbildung – „Arbeiten mit der Motorsäge“ erforderlich
Entsprechende Bescheinigung die vor dem 1.1.2015 ausgestellt worden, behalten ihre Gültigkeit.
Seit Mai 2014 ist die Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge in der DGUV Information 214-059 „Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten“ geregelt.
Hiernach ist das Modul A „Grundlagen der Motorsägearbeit“ als minimale Voraussetzung für das Bearbeiten von liegendem Holz im Rahmen der Gefahrenabwehr zu sehen.
Das neue Modul A schließt das alte Modul 1 und 2 ein und das neue Modul B umfasst nun auch das Fällen stärkerer Bäume.
Die DGUV und die SVLFG haben sich dahingehend verständigt, dass die Module A-D und die Kurse AS Baum 1 und 2 gegenseitig anerkannt werden.
Die zu vermittelnden Kenntnisse der neuen Module A bis D ( DGUV 214-059), wurden in Inhalt und Umfang entsprechend angepasst.

Modul A:
Für das Modul A sind nun 16 UE zu 45 Minuten vorgegeben, wobei 8 Stunden auf den theoretischen Lehrinhalt entfallen und 8 Stunden auf den praktischen Lehrinhalt.
Teilnahmevoraussetzungen:
Befähigung Im Sinne von Paragraph 7 DGUV Vorschrift 1, in Verbindung mit der DGUV Regel 114 -018, Körperliche und geistige Eignung, vollständige persönliche Schutzausrüstung.

Modul B:
Für das Modul B sind nun 24 UE zu 45 Minuten vorgegeben, wobei 8 Stunden auf den theoretischen Lehrinhalt entfallen und 16 Stunden auf den praktischen Lehrinhalt.
Teilnahmevoraussetzungen:
Erfolgreich absolviertes Modul A, beziehungsweise altes Modul 1 und 2, Befähigung im Sinne von Paragraph 7 DGUV Vorschrift 1, in Verbindung mit DGUV Regel 114 -018, vollständige persönliche Schutzausrüstung.

Modul C:
Für das Modul C sind nun 16 UE zu 45 Minuten vorgegeben, wobei 4 Stunden auf den theoretischen Lehrinhalt entfallen und 12 Stunden auf den praktischen Lehrinhalt.
Teilnahmevoraussetzungen:
Erfolgreich absolviertes Modul A, beziehungsweise altes Modul 1 und 2, Befähigung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen nach dem DGUV Grundsatz 308-008 (gewerblich). Bei der Ausbildung der Feuerwehr muss ein Drehleiter Maschinist ist vor Ort sein.

Modul D:
Für das Modul D sind nun 24 UE zu 45 Minuten vorgegeben, wobei 6 Stunden auf den theoretischen Lehrinhalt entfallen und 18 Stunden auf den praktischen Lehrinhalt.
Teilnahmevoraussetzungen:
Erfolgreich absolviertes Modul B oder AS Baum 1 der SVLFG, Befähigung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen nach dem DGUV Grundsatz 308 -008 (gewerblich). Bei der Ausbildung der Feuerwehr muss ein Drehleiter Maschinist ist vor Ort sein. Befähigung im Sinne von Paragraph 7 DGUV Vorschrift 1 In Verbindung mit DGUV Regel 114 -018, auf die praktische Ausbildung abgestimmte persönliche Schutzausrüstung.

Für weiterreichende Aufgaben mit der Motorsäge ist also zu prüfen, ob die Ausbildung über das Modul A hinaus zu erweitern ist.

Eine weitere Neuerung ist die Pflicht, im Sinne einer Gefährdungsanalyse den Einsatz von Schnittschutzstiefeln, beziehungsweise Schnittschutzgamaschen zu prüfen.
Beim Einsatz in Hubarbeits- oder Drehleiterkörben sind nun in Anlehnung an den AS Baum 2, für den zweiten Mann im Korb eine Schnittschutzjacke und Schnittschutzhandschuhe nun obligatorisch.
Die vorgenannten Module berechtigen nicht zur Aufarbeitung von Sturm- und Bruchholz, da diese besonders gefährlich ist.
Einzelne vom Wind umgeworfene Bäume zählen nicht zum Sturm- und Bruchholz , sondern gelten als liegende Bäume, die gegebenenfalls unter Spannung stehen können.
Berufliche Qualifikation wie der Forstwirt, der AS Baum 1 sind höherwertiger als das Modul A einzustufen.