Sonderrechte

Unterweisung für Einsatzfahrer zur Inanspruchnahme der Sonderrechte nach StVO

§ 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§ 35 – Sonderrechte

Drei Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten:

  1. Befreite Organisation
    In § 35 StVO aufgeführte Organisationen, wie :
    -Bundeswehr
    -Bundespolizei
    -Feuerwehr
    -Katastrophenschutz
    -Polizei
    -Zoll
    -Rettungsdienst (bei Dringlichkeit, zur Menschenrettung)
  2. Erfüllung Hoheitlicher Aufgaben
    Hoheitlich sind Tätigkeiten, wenn sie aus der Staatsgewalt hergeleitet sind und durch Gesetze oder Rechtsvorschriften geregelt werden. (LBKG, FwVO)
    Für die Feuerwehr sind diese Tätigkeiten:
    – Retten von Menschenleben
    – Brandbekämpfung
    – Technische Hilfeleistung
    – Friedensmäßiger Katastrophenschutz
    – Katastrophenschutz im Verteidigungsfall
    – Rettungsdienst ( soweit er von der Feuerwehr wahrgenommen wird)
  3. Gebot der Dringlichkeit
    Der Begriff „Dringlichkeit“ ist erfüllt , wenn höchste Eile gebot ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. (§ 38,1)
    Die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist dann geboten und rechtens, wenn die Maßnahmen bei einem Ereignis sonst
    – überhaupt nicht
    – nicht ordnungsgemäß
    – oder nicht so rasch wie möglich
    eingeleitet werden könnten.

§ 38 StVO, Blaues Blinklicht

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile gebot ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden , flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“
„Mit dem Einschalten von blauem Blinklicht und Einsatzhorn wird die Inanspruchnahme von Sonderrechten für die übrigen Verkehrsteilnehmer erkennbar“.
Voraussetzung für Fahrt mit Blaulicht und Einsatzhorn ist für die Feuerwehr eine hoheitliche Tätigkeit, die dringend geboten ist !

Alleinige Benutzung von blauem Blinklicht

Blaues Blinklicht allein darf nur benutzt werden:

  • zur Warnung an Unfallstellen
  • zur Warnung an sonstigen Einsatzstellen
  • bei Einsatzfahrten
  • bei Begleitung von Fahrzeugen
  • bei Begleitung von geschlossenen Verbänden

Bei Benutzung von blauem Blinklicht allein ist die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wegerechts nicht gegeben!

Befreiung und Inanspruchnahme von Sonderrechten

Befreiung von Vorschriften, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer untereinander regeln:

  • Vorfahrt
  • Beachtung der Lichtzeichenanlage
  • Benutzung von Einbahnstraßen in verbotener Richtung

Befreiung von den übrigen Vorschriften der StVO:

  • Geschwindigkeit
  • Halteverbote
  • Parkverbote
  • Benutzung gesperrter Wege

Die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer werden nur eingeschränkt, Verkehrsregeln und Verkehrszeichen werden nicht außer Kraft gesetzt!

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten bedeutet keine

  • Umkehr des Vorfahrtsrechts
  • Befreiung von Weisungen durch Polizeibeamte
  • Befreiung von Vorschriften:
    – Strafgesetzbuch
    – Straßenverkehrsgesetz
    – Gefahrgutvorschriften

Grundsätze zur Einschränkung der Befreiung von den Vorschriften der StVO:

  • Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
  • Die Verkehrssicherheit hat Vorrang gegenüber dem raschen Vorwärtskommen
  • Je größer die Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften ist, um so größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer.
  • Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht deswegen konkret gefährdet oder gar geschädigt werden, weil anderen Menschen geholfen werden soll.
  • Gerade bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten darf nicht auf gut Glück gefahren werden.
  • Je bedeutsamer und dringlicher der Einsatz ist, desto eher ist eine Herabsetzung der sonst im Verkehr gebotenen Sorgfalt vertretbar.

Die Grenzen der Befreiung von den Vorschriften der StVO

  • Zeitliche Grenze
    Das Sonderrecht gebührt nur den  Einsatzkräften des „ ersten Angriffs“ (mit wenigen Ausnahmen)
  • Einsatzspezifische Grenze
    Je geringer das zu schützende Gut, desto geringer ist die Berechtigung
  • Übermaßverbot
    z.B. Fahren mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit im Innenstadtbereich

Zur Menschenrettung sind Sonderrechte nicht nur erlaubt, sondern geboten.

Verhaltensregeln bei der Fahrt mit Sonderrechten:

  • Die Inanspruchnahme deutlich  und rechtzeitig kundtun!
  • Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen eine objektive Möglichkeit haben, sich auf die Situation einzustellen !
  • Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen subjektiv erkannt haben, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden !
  • Der Sonderrechtsfahrer muss überzeugt sein, dass die Verkehrsteilnehmer die Situation erkannt und sich darauf eingestellt haben.

Vertrauensschutz:

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, darf der Sonderrechtsfahrer darauf vertrauen, dass Ihm freie Fahrt gewährt wird und dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten.